Satzung:
 

Präambel

Der Fachverband Medientechnologie Kommunikation, Information und Bürowirtschaft Südwest e.V. vereinigt zur gemeinsamen Vertretung der Interessen der Büro- und Computerbranche in erster Linie die Computer-, Büromaschinen-, Büromöbel-, Telekommunikation- , Software-, oder Multimediafirmen sowie Internetdienstleister im Lande. Er ist gemeinsame Plattform und gemeinsames Sprachrohr, welche den Wandel der Zeit aktiv und im Sinne der Büro- und Computerbranche mitgestaltet.

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Fachverband Büro- und Computertechnik Baden-Württemberg e.V.". Er soll in das Vereinsregister als eingetragener Verein aufgenommen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2 Zweck des Vereins
(1) Dem Verein obliegt die Wahrnehmung der gemeinsamen Belange der baden-württembergischen Fachbetriebe gegenüber der Volksvertretung, der Staatsregierung, den Parteien, anderen Körperschaften und Verbänden sowie der Öffentlichkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe, eine einheitliche Willensbildung der baden-württembergischen Büro- und Computerbetriebe in allen Grundsatzfragen herbeizuführen, zu allen die Branche betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen und sie zu vertreten.
(2) Aufgabe des Fachverbandes ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat der Fachverband den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen. Der Fachverband hat sich zur Aufgabe gemacht, die Lehrlingsausbildung, die von Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer betrieben wird, nach besten Kräften zu unterstützen, überbetriebliche Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese zu vermitteln. Ferner wird der Fachverband die Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer bei der Abnahme der Prüfungen unterstützen oder diese im Auftrag der beiden vorgenannten Institutionen abnehmen, sofern er hierzu ermächtigt wird.
(3)Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern, bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten, das Pressewesen ihrer Mitglieder unterstützen.
(4) Der Fachverband kann Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen. Insbesondere kann er:
- bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln,
- ihre Mitglieder, soweit gesetzlich zulässig, vor den Arbeits- und Sozialgerichten vertreten,
- ihre Mitglieder beim Einzug von Geldforderungen unterstützen.

(5) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und außenstehenden Dritten über neue technische Entwicklungen und Anwendungsmöglichkeiten,
- Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen zu den o. a. Themen durch fachkundige Referenten,
- Beteiligung des Vereins bei der Erarbeitung von Richtlinien und Gesetzen, die die Vereinszwecke berühren, auf nationaler und internationaler Ebene.

§3 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie darf keinen diskriminierenden Beschränkungen unterliegen.
Mitglieder können werden:
(a) Fachbetriebe der Büro- und Computerbranche, welche in die Handwerksrolle mit einem Handwerk eingetragen sind.
(b) Fachbetriebe der Büro- und Computerbranche, welche bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen sind.
(c) die Innungen bzw. Fachverbände des Handwerks und die Verbände des handwerksähnlichen Gewerbes.
(d) Zusammenschlüsse anderer wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Einrichtungen und Organisationen auf Verbands- oder Landesebene sowie Bundesebene, die vorwiegend der Büro- und Computerbranche dienen.
(e) Zusammenschlüsse von Organisationen auf Landesebene und Bundesebene, deren Ziel es  ist, selbständige Büro- und Computerbetriebe zu fördern.
(f) Natürliche und juristische Personen, außerdem Handelsgesellschaften, Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen, wenn sie der Büro- und Computerbranche und dem Fachverband dienen.

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte, sind aber von den Beitragsleistungen befreit.

§4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Über die schriftliche Beitrittserklärung unter Verwendung des in Anlage A zu dieser Satzung abgedruckten Antragsformulars entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 auf Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß, außerdem durch Tod und durch Auflösung als juristische Person oder Löschung im Handelsregister. Die Vereinsmitglieder sind zur Kündigung oder zum Austritt aus dem Verein nur am Schluß eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres berechtigt.
(3) Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Dies darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Fachverbandsvorstandes nach den für die Beitreibung geltenden Vorschriften beigetrieben.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, daß die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluß bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.

§5 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten laufende Beiträge. Die Höhe der Jahresbeiträge bestimmt sich nach der im Anhang B zu dieser Satzung angefügten Beitragsordnung, die hiermit Bestandteil der Satzung wird. Änderungen der Beitragsordnung werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Für besondere Zwecke kann die Mitgliederversammlung Sonderbeiträge beschließen.
(3) Die Beitragsverpflichtung beginnt mit dem Monat des Mitgliedschaftseintrittes.
(4) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, dem Fachverband Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; der Fachverband ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen. Insbesondere wird der Fachverband ermächtigt, sich als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen die Anzahl der Beschäftigten der Fachverbandsmitglieder bekanntgeben zu lassen. Insoweit werden die Berufsgenossenschaften und Krankenkassen von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit.

Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt werden.

§6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
c) Fachgruppen (§ 11)

§7 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, die Fachgruppen und der Kassenprüfer;
- die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Beirats, der Ausschüsse und der Kassenprüfer;
- den Haushaltsplan;
- alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluß die Entscheidung zugewiesen ist.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es unter Angabe der Tagesordnung von 20 % der Mitglieder beantragt wird.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung geschieht durch Brief und/oder durch Einrücken in der Mitgliederinformationsschrift. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Absendung der Einladung und/oder der Auslieferung der Monatsinformationen.
(4) Jedes Mitglied kann schriftlich spätestens eine Wochen vor der Versammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung vorschlagen. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, hilfsweise einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen (z.B. für Vorstandswahlen).
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(7) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Es gelten stets die abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können sich vertreten lassen, natürliche Personen nur durch andere Mitglieder. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen, dem Versammlungsleiter zu übergebenden Vollmacht. Kein Mitglied kann mehr als drei Mitglieder vertreten. Zur Auflösung der Gesellschaft sind 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich und die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
(8) Bei Personalentscheidungen können 10 % der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangen. Hat von mehreren Kandidaten keiner die einfache Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl statt, bei der die meisten Stimmen den Ausschlag geben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(9) Der Versammlungsleiter erstellt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll und unterzeichnet es mit zwei Vor-standsmitgliedern. Beschlüsse können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls oder nach Veröffentlich-ung über eine Beschlußfassung im Publikationsorgan (§ 13) durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.
 

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer der Vorsitzende des Landesinnungsverbandes Büro- und Computertechnik Baden-Württemberg ist und sechs weiteren Mitgliedern, von denen einer der stellvertretende Vorsitzende des Landesinnungsverbandes Büro- und Computertechnik Baden-Württemberg ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB vom Vorsitzenden, stellvertretende Vorsitzende und Geschäftsführer vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand oder dem Verein aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger aus dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.
(3) Den Sprechern der Fachgruppen ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen gestattet, soweit Geheimhaltungsinteressen des Vorstandes nicht entgegenstehen.

§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
(b) Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
(c) Einrichtung von Fachgruppen und Ausschüssen;
(d) Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

(2) Der Fachverband kann bei den entsprechenden Bundesverbänden beitreten.

§10 Geschäftsführung
(1) Der Vorstandsvorsitzende kann - gemeinsam mit mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern - für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden Geschäftsführer beauftragen.
(2) Die Beauftragung geschieht durch einen schriftlichen Dienstvertrag, der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt.

§11 Fachgruppen
(1) Zur Förderung der Vereinszwecke und der damit zusammenhängenden Interessen der Mitglieder kann der Verein Fachgruppen einrichten.

(2)Fachgruppen sind einzurichten, wenn
(a) der Vorstand dies einstimmig beschließt oder
(b) mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich oder in einer Mitgliederversammlung die Einrichtung einer Fachgruppe beantragen.

Die Fachgruppen sind bei ihrer Gründung mit mindestens fünf Mitgliedern zu besetzen. Die Fachgruppenmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Über die Zulassung zur Fachgruppe entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des Zweckes der Fachgruppe und der fachlichen Qualifikation der Vereinsmitglieder.

(3) Jede Fachgruppe wählt bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher aus ihrer Mitte. Die Fachgruppe kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben. Dafür gelten folgende Grundsätze:

(a) Die Geschäftsordnung darf keine von der Vereinssatzung abweichenden Regelungentreffen. Sie bedarf - ebenso wie jede Änderung - der Zustimmung des Vorsitzenden und der Mehrheit des übrigen Vorstandes. Das Zustimmungserfordernis kann durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung ersetzt werden; hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(b) Die Geschäftsordnung hat den Zugang weiterer Vereinsmitglieder zur Fachgruppe vorzusehen. Eine Begrenzung kann durch fachliche Anforderungen erfolgen
(c) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß Fachgruppenmitglieder zur Finanzierung
- der Tätigkeit der Fachgruppe,
- von Projekten, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen oder
- von Dienstleistungen Dritter (Lit. d) eine gesonderte Umlage entrichten.

Umlagen dürfen nur insoweit erhoben werden, wie sie von allen Mitgliedern gebilligt werden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Umlage der Fachgruppe angehören. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn eine Fachgruppe zur Erreichung ihres Zweckes eine Finanzierung durch Umlagen benötigt und wenn dies für die Mitglieder der Fachgruppe zum Zeitpunkt ihres Beitritts erkennbar war. Die Umlage fließt in die Vereinskasse; sie ist ausschließlich für die bestimmungsgemäßen Zwecke zu verwenden und in den Büchern des Vereins entsprechend auszuweisen.

(d)
Fachgruppen dürfen für die Mitglieder entgeltpflichtige Dienstleistungen erbringen oder auf Dienstleistungen Dritter zurückgreifen, sofern dies allein aufgrund der erhobenen Umlagen oder aufgrund von Drittmittelfinanzierungen möglich ist. Ein Rückgriff auf das Vereinsvermögen oder auf Kredite, für die der Verein als Schuldner oder Sicherungsgeber einzustehen hat, ist nicht zulässig.

(4) Die Sitzungen der Fachgruppen sind nicht öffentlich; Vorstandsmitgliedern und dem hauptamtlichen Geschäftsführer ist die Teilnahme jedoch jederzeit gestattet. Gäste dürfen auf Antrag eines Fachgruppenmitgliedes zu Sitzungen eingeladen werden, sofern Geheimhaltungsinteressen der übrigen Mitglieder dem nicht entgegenstehen. Über die Teilnahme von Gästen ist zu Beginn der Sitzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu entscheiden.
(5) Über den Inhalt und die Ergebnisse der Sitzungen von Fachgruppen sollen schriftliche Protokolle erstellt werden. Die Mitgliederversammlung wird über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppe summarisch unterrichtet.
(6) Die Arbeit der Fachgruppe endet

(a) aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes, welcher der mehrheitlichen Billigung durch die Mitgliederversammlung bedarf oder
(b) aufgrund eines Beschlusses einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung oder
(c) aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses der Fachgruppenmitglieder oder
(d) in Fällen, in denen Fachgruppen nur zur Abwicklung zeitlich begrenzter Projekte eingerichtet werden, mit Ende des Projekts. Im Falle von Lit. a) wird die Entscheidung erst wirksam, wenn die Mitgliederversammlung den Vorstandsbeschluß gebilligt hat. Im Falle von Lit. d) ist die voraussichtliche Laufzeit der Fachgruppe im Beschluß über deren Errichtung anzugeben.

§12 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand gewählt. Ihre Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einhaltung des Haushaltsplans, die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§13 Publikationsorgan
(1) Der Vorstand wählt eine Fachzeitschrift oder ein Informationsmedium zum Publikationsorgan der Gesellschaft

§ 14 Haftung des Fachverbandes
Der Fachverband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 15 Änderung der Satzung, Fusion, Auflösung des Fachverbandes
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen, auf Fusion von Verbänden sowie auf Auflösung des Fachverbandes sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Fachverbandsversammlung den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung schriftlich und inhaltlich bekanntzugeben.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Fusion oder Auflösung des Fachverbandes ist eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
(3) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung sowie die Fusion von Verbänden ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
(4) Der Beschluß auf Auflösung des Fachverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.

§16 Liquidation
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands der alleinvertretungsberechtigte Liquidator.
 

Mitgliedsbeitrag
Aufgrund der starken Mitglieder und Partner können wir diese Dienstleistungen für einen geringeren Mitgliedsbeitrag anbieten. Der derzeitige Mitgliedsbeitrag beträgt € 400,- jährlich.
Bereits bei der Nutzung eines Bereichs der von uns angebotenen Dienstleistungen zahlt sich der Mitgliedsbeitrag schon mehrfach aus. Wenn Sie diese Dienstleistungen berücksichtigen und vergleichen, dann dürfte dieser Mitgliedsbeitrag eine günstige Möglichkeit darstellen ein solches Dienstleistungsangebot zu nutzen.
 
Stand:  01/2002