Satzung:
Präambel
Der Fachverband Medientechnologie Kommunikation, Information und Bürowirtschaft Südwest e.V.
vereinigt zur gemeinsamen Vertretung der Interessen der Büro- und
Computerbranche in erster Linie die Computer-, Büromaschinen-, Büromöbel-,
Telekommunikation- , Software-, oder Multimediafirmen sowie Internetdienstleister
im Lande. Er ist gemeinsame Plattform und gemeinsames Sprachrohr, welche
den Wandel der Zeit aktiv und im Sinne der Büro- und Computerbranche
mitgestaltet.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Fachverband Büro- und Computertechnik
Baden-Württemberg e.V.". Er soll in das Vereinsregister als eingetragener
Verein aufgenommen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Dem Verein obliegt die Wahrnehmung der gemeinsamen Belange der
baden-württembergischen Fachbetriebe gegenüber der Volksvertretung,
der Staatsregierung, den Parteien, anderen Körperschaften und Verbänden
sowie der Öffentlichkeit. Er hat insbesondere die Aufgabe, eine einheitliche
Willensbildung der baden-württembergischen Büro- und Computerbetriebe
in allen Grundsatzfragen herbeizuführen, zu allen die Branche betreffenden
grundsätzlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen und sie zu vertreten.
(2) Aufgabe des Fachverbandes ist es, die gemeinsamen gewerblichen
Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat der Fachverband
den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen. Der Fachverband hat sich
zur Aufgabe gemacht, die Lehrlingsausbildung, die von Handwerkskammer und
der Industrie- und Handelskammer betrieben wird, nach besten Kräften
zu unterstützen, überbetriebliche Ausbildungsmöglichkeiten
aufzuzeigen und diese zu vermitteln. Ferner wird der Fachverband die Handwerkskammer
und der Industrie- und Handelskammer bei der Abnahme der Prüfungen
unterstützen oder diese im Auftrag der beiden vorgenannten Institutionen
abnehmen, sofern er hierzu ermächtigt wird.
(3)Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder
Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung
schaffen und fördern, bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen
und Leistungen die Vergabestellen beraten, das Pressewesen ihrer Mitglieder
unterstützen.
(4) Der Fachverband kann Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen
gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen. Insbesondere
kann er:
- bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern
auf Antrag vermitteln,
- ihre Mitglieder, soweit gesetzlich zulässig, vor den Arbeits-
und Sozialgerichten vertreten,
- ihre Mitglieder beim Einzug von Geldforderungen unterstützen.
(5) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen
verwirklicht werden:
- Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und außenstehenden
Dritten über neue technische Entwicklungen und Anwendungsmöglichkeiten,
- Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen
zu den o. a. Themen durch fachkundige Referenten,
- Beteiligung des Vereins bei der Erarbeitung von Richtlinien und Gesetzen,
die die Vereinszwecke berühren, auf nationaler und internationaler
Ebene.
§3 Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig, sie darf keinen diskriminierenden
Beschränkungen unterliegen.
Mitglieder können werden:
(a) Fachbetriebe der Büro- und Computerbranche, welche in die
Handwerksrolle mit einem Handwerk eingetragen sind.
(b) Fachbetriebe der Büro- und Computerbranche, welche bei der
Industrie- und Handelskammer eingetragen sind.
(c) die Innungen bzw. Fachverbände des Handwerks und die Verbände
des handwerksähnlichen Gewerbes.
(d) Zusammenschlüsse anderer wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Einrichtungen und Organisationen auf Verbands- oder Landesebene sowie Bundesebene,
die vorwiegend der Büro- und Computerbranche dienen.
(e) Zusammenschlüsse von Organisationen auf Landesebene und Bundesebene,
deren Ziel es ist, selbständige Büro- und Computerbetriebe
zu fördern.
(f) Natürliche und juristische Personen, außerdem Handelsgesellschaften,
Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen,
wenn sie der Büro- und Computerbranche und dem Fachverband dienen.
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben volle Mitgliedschaftsrechte,
sind aber von den Beitragsleistungen befreit.
§4 Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
(1) Über die schriftliche Beitrittserklärung unter Verwendung
des in Anlage A zu dieser Satzung abgedruckten Antragsformulars entscheidet
der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 auf Vorstandssitzungen oder im
Umlaufverfahren. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand ist die Anrufung
der Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Austritt, durch
Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß, außerdem
durch Tod und durch Auflösung als juristische Person oder Löschung
im Handelsregister. Die Vereinsmitglieder sind zur Kündigung oder
zum Austritt aus dem Verein nur am Schluß eines Geschäftsjahres
mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres
berechtigt.
(3) Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluß des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden. Dies darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Beschluß
des Vorstands soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die rückständigen
Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Fachverbandsvorstandes
nach den für die Beitreibung geltenden Vorschriften beigetrieben.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins gröblich
verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung
durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen, daß die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung über den Ausschluß bindend entscheidet.
Bis dahin ruhen seine Rechte.
§5 Beiträge
(1) Die Mitglieder leisten laufende Beiträge. Die Höhe der
Jahresbeiträge bestimmt sich nach der im Anhang B zu dieser Satzung
angefügten Beitragsordnung, die hiermit Bestandteil der Satzung wird.
Änderungen der Beitragsordnung werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(2) Für besondere Zwecke kann die Mitgliederversammlung Sonderbeiträge
beschließen.
(3) Die Beitragsverpflichtung beginnt mit dem Monat des Mitgliedschaftseintrittes.
(4) Die beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, dem Fachverband
Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen
Grundlagen zu erteilen; der Fachverband ist berechtigt, die sich hierauf
beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung
der Auskunft eine Frist zu setzen. Insbesondere wird der Fachverband ermächtigt,
sich als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen
Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen die Anzahl der Beschäftigten
der Fachverbandsmitglieder bekanntgeben zu lassen. Insoweit werden die
Berufsgenossenschaften und Krankenkassen von ihrer Geheimhaltungspflicht
befreit.
Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung
gespeichert und genutzt werden.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
c) Fachgruppen (§ 11)
§7 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
beschließt über
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, die Fachgruppen und der
Kassenprüfer;
- die Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstands, des Beirats,
der Ausschüsse und der Kassenprüfer;
- den Haushaltsplan;
- alle Fragen, in denen ihr durch Gesetz, Satzung oder Vorstandsbeschluß
die Entscheidung zugewiesen ist.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro
Geschäftsjahr statt. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er hat dies zu tun, wenn es unter Angabe der Tagesordnung von
20 % der Mitglieder beantragt wird.
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung geschieht durch Brief und/oder durch Einrücken
in der Mitgliederinformationsschrift. Die Einberufungsfrist beträgt
14 Tage; sie beginnt mit der Absendung der Einladung und/oder der Auslieferung
der Monatsinformationen.
(4) Jedes Mitglied kann schriftlich spätestens eine Wochen vor
der Versammlung die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
vorschlagen. Die Zulassung bedarf der Zustimmung des Vorstands oder der
Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes,
hilfsweise einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Die Versammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen
(z.B. für Vorstandswahlen).
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
(7) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen gefaßt. Es gelten stets
die abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Mitglieder können sich vertreten lassen, natürliche
Personen nur durch andere Mitglieder. Die Vertretung bedarf einer schriftlichen,
dem Versammlungsleiter zu übergebenden Vollmacht. Kein Mitglied kann
mehr als drei Mitglieder vertreten. Zur Auflösung der Gesellschaft
sind 4/5 der anwesenden Stimmen erforderlich und die Mehrheit der Stimmen
aller Mitglieder.
(8) Bei Personalentscheidungen können 10 % der anwesenden Mitglieder
die geheime Abstimmung verlangen. Hat von mehreren Kandidaten keiner die
einfache Mehrheit erhalten, so findet zwischen den Kandidaten eine Stichwahl
statt, bei der die meisten Stimmen den Ausschlag geben. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(9) Der Versammlungsleiter erstellt über die Mitgliederversammlung
ein Protokoll und unterzeichnet es mit zwei Vor-standsmitgliedern. Beschlüsse
können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls oder nach
Veröffentlich-ung über eine Beschlußfassung im Publikationsorgan
(§ 13) durch Klage am Sitz des Vereins angefochten werden.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden, von denen einer der Vorsitzende des Landesinnungsverbandes
Büro- und Computertechnik Baden-Württemberg ist und sechs weiteren
Mitgliedern, von denen einer der stellvertretende Vorsitzende des Landesinnungsverbandes
Büro- und Computertechnik Baden-Württemberg ist. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB vom Vorsitzenden,
stellvertretende Vorsitzende und Geschäftsführer vertreten. Jeder
ist allein zur Vertretung berechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands vor der Neuwahl eines Nachfolgers aus dem Vorstand
oder dem Verein aus, so kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsperiode wählen. Scheiden der Vorsitzende
oder ein Stellvertreter aus, so benennt der Vorstand einen Nachfolger aus
dem Kreis der anderen Vorstandsmitglieder oder beruft eine Mitgliederversammlung
ein.
(3) Den Sprechern der Fachgruppen ist die Teilnahme an Vorstandssitzungen
gestattet, soweit Geheimhaltungsinteressen des Vorstandes nicht entgegenstehen.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung
ihrer Beschlüsse
(b) Aufstellen eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
(c) Einrichtung von Fachgruppen und Ausschüssen;
(d) Abschluß und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen.
(2) Der Fachverband kann bei den entsprechenden Bundesverbänden
beitreten.
§10 Geschäftsführung
(1) Der Vorstandsvorsitzende kann - gemeinsam mit mindestens vier weiteren
Vorstandsmitgliedern - für die Erledigung der laufenden Geschäfte
einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden
Geschäftsführer beauftragen.
(2) Die Beauftragung geschieht durch einen schriftlichen Dienstvertrag,
der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer
regelt.
§11 Fachgruppen
(1) Zur Förderung der Vereinszwecke und der damit zusammenhängenden
Interessen der Mitglieder kann der Verein Fachgruppen einrichten.
(2)Fachgruppen sind einzurichten, wenn
(a) der Vorstand dies einstimmig beschließt oder
(b) mindestens 30 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich
oder in einer Mitgliederversammlung die Einrichtung einer Fachgruppe beantragen.
Die Fachgruppen sind bei ihrer Gründung mit mindestens fünf
Mitgliedern zu besetzen. Die Fachgruppenmitglieder müssen Vereinsmitglieder
sein. Über die Zulassung zur Fachgruppe entscheidet der Vorstand unter
Berücksichtigung des Zweckes der Fachgruppe und der fachlichen Qualifikation
der Vereinsmitglieder.
(3) Jede Fachgruppe wählt bei Beginn ihrer Tätigkeit einen
Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher aus ihrer Mitte. Die Fachgruppe
kann sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung geben. Dafür
gelten folgende Grundsätze:
(a) Die Geschäftsordnung darf keine von der Vereinssatzung abweichenden
Regelungentreffen. Sie bedarf - ebenso wie jede Änderung - der Zustimmung
des Vorsitzenden und der Mehrheit des übrigen Vorstandes. Das Zustimmungserfordernis
kann durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung ersetzt werden;
hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(b) Die Geschäftsordnung hat den Zugang weiterer Vereinsmitglieder
zur Fachgruppe vorzusehen. Eine Begrenzung kann durch fachliche Anforderungen
erfolgen
(c) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß Fachgruppenmitglieder
zur Finanzierung
- der Tätigkeit der Fachgruppe,
- von Projekten, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen oder
- von Dienstleistungen Dritter (Lit. d) eine gesonderte Umlage entrichten.
Umlagen dürfen nur insoweit erhoben werden, wie sie von allen Mitgliedern
gebilligt werden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Umlage
der Fachgruppe angehören. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn
eine Fachgruppe zur Erreichung ihres Zweckes eine Finanzierung durch Umlagen
benötigt und wenn dies für die Mitglieder der Fachgruppe zum
Zeitpunkt ihres Beitritts erkennbar war. Die Umlage fließt in die
Vereinskasse; sie ist ausschließlich für die bestimmungsgemäßen
Zwecke zu verwenden und in den Büchern des Vereins entsprechend auszuweisen.
(d)
Fachgruppen dürfen für die Mitglieder entgeltpflichtige Dienstleistungen
erbringen oder auf Dienstleistungen Dritter zurückgreifen, sofern
dies allein aufgrund der erhobenen Umlagen oder aufgrund von Drittmittelfinanzierungen
möglich ist. Ein Rückgriff auf das Vereinsvermögen oder
auf Kredite, für die der Verein als Schuldner oder Sicherungsgeber
einzustehen hat, ist nicht zulässig.
(4) Die Sitzungen der Fachgruppen sind nicht öffentlich; Vorstandsmitgliedern
und dem hauptamtlichen Geschäftsführer ist die Teilnahme jedoch
jederzeit gestattet. Gäste dürfen auf Antrag eines Fachgruppenmitgliedes
zu Sitzungen eingeladen werden, sofern Geheimhaltungsinteressen der übrigen
Mitglieder dem nicht entgegenstehen. Über die Teilnahme von Gästen
ist zu Beginn der Sitzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
zu entscheiden.
(5) Über den Inhalt und die Ergebnisse der Sitzungen von Fachgruppen
sollen schriftliche Protokolle erstellt werden. Die Mitgliederversammlung
wird über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppe
summarisch unterrichtet.
(6) Die Arbeit der Fachgruppe endet
(a) aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes, welcher
der mehrheitlichen Billigung durch die Mitgliederversammlung bedarf oder
(b) aufgrund eines Beschlusses einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung
oder
(c) aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses der Fachgruppenmitglieder
oder
(d) in Fällen, in denen Fachgruppen nur zur Abwicklung zeitlich
begrenzter Projekte eingerichtet werden, mit Ende des Projekts. Im Falle
von Lit. a) wird die Entscheidung erst wirksam, wenn die Mitgliederversammlung
den Vorstandsbeschluß gebilligt hat. Im Falle von Lit. d) ist die
voraussichtliche Laufzeit der Fachgruppe im Beschluß über deren
Errichtung anzugeben.
§12 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden in gleicher Weise wie der Vorstand
gewählt. Ihre Wahl gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Einhaltung des Haushaltsplans,
die Mittelverwendung, die Buchführung und die Vermögensverwaltung
zu überprüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
§13 Publikationsorgan
(1) Der Vorstand wählt eine Fachzeitschrift oder ein Informationsmedium
zum Publikationsorgan der Gesellschaft
§ 14 Haftung des Fachverbandes
Der Fachverband ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand,
ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 15 Änderung der Satzung, Fusion, Auflösung des Fachverbandes
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen,
auf Fusion von Verbänden sowie auf Auflösung des Fachverbandes
sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung
der Fachverbandsversammlung den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung
schriftlich und inhaltlich bekanntzugeben.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Fusion oder Auflösung
des Fachverbandes ist eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen,
zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen
sind.
(3) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung sowie
die Fusion von Verbänden ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
erforderlich.
(4) Der Beschluß auf Auflösung des Fachverbandes kann nur
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt
werden.
§16 Liquidation
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der
Vorsitzende des Vorstands der alleinvertretungsberechtigte Liquidator.
Mitgliedsbeitrag
Aufgrund der starken Mitglieder und Partner können wir diese Dienstleistungen
für einen geringeren Mitgliedsbeitrag anbieten. Der derzeitige Mitgliedsbeitrag
beträgt € 400,- jährlich.
Bereits bei der Nutzung eines Bereichs der von uns angebotenen Dienstleistungen
zahlt sich der Mitgliedsbeitrag schon mehrfach aus. Wenn Sie diese Dienstleistungen
berücksichtigen und vergleichen, dann dürfte dieser Mitgliedsbeitrag
eine günstige Möglichkeit darstellen ein solches Dienstleistungsangebot
zu nutzen.
Stand: 01/2002
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